Mitmachen und unterstützen
Es gibt viele Möglichkeiten, die Wanderbaumallee zu unterstützen.
Wir freuen uns auf Dich!
Helfer*innen gesucht für
Umzüge und Aktionstage
Musik
Du bist Musiker*in oder kennst welche, die bei den Umzugs- und Aktionstagen die Wanderbaumallee musikalisch begleiten wollen? Denn nur mit Musik wird so ein Tag auch ein richtiger Tag.
Kreatives
Die Wanderbaumallee sucht Helfer*innen, Fotograf*innen, Videofilmer*innen, die die Umzüge bunt und kreativ gestalten und dokumentieren. Sei es durch Schilder, Verkleidungen oder Aktionen.
Transport
Für den Umzug der Module und Bäume an den nächsten Standort werden fleißige Hände benötigt. Es hilft auch nur den Umzug zu begleiten und Präsenz für die Wichtigkeit des Projekts zu zeigen.
Verpflegung
Alle Helfer*innen freuen sich an den Tagen des Umzugs und an den Aktionstagen über etwas leckeres Gebackenes oder sonstige Verpflegung.
Baumpat*innen gesucht
Wasser und Pflege
Die Bäume und Module an den jeweiligen Standorten brauchen Wasser und Pflege. Wir freuen uns, wenn du vor Ort wohnst und helfen kannst. Bitte kontaktiere uns dazu einfach.
Spende für ein grünes Stuttgart
Mit Deinem Spendenbeitrag unterstützt Du das Projekt Wanderbaumallee Stuttgart und hilfst mit, Stuttgart grüner und lebenswerter zu machen, denn wir engagieren uns für mehr Bäume und Grünflächen, für umweltfreundliche Mobilität sowie für Bildung für nachhaltige Entwicklung für alle Altersgruppen.
Für jeden kleinen und großen Beitrag bedanken wir uns ganz herzlich!
Spende per Überweisung
Spendenkonto Wanderbaumallee Stuttgart:
IBAN: DE15 4306 0967 1204 4414 00
Verwendungszweck bitte angeben: Wanderbaumallee
Unser Trägerverein und Konto-Inhaber ist:
Tilia e.V.
Hasenbergstr. 90
70176 Stuttgart
Vereinsregisternummer: 724944
Amtsgericht Stuttgart
Spendennachweis steuerlich absetzbar
Spenden sind steuerlich absetzbar aufgrund der Gemeinnützigkeit des Vereins. Bei Beiträgen ab 100 Euro pro Jahr stellt Tilia e.V. eine Spendenbescheinigung aus. Bis zur Grenze von 200 Euro jährlich ist grundsätzlich auch die Vorlage des Kontoauszugs beim Finanzamt ausreichend (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV).